In der Folge wurden waffenrechtliche Erlaubnisse widerrufen oder deren beantragte Erteilung an den betreffenden Personenkreis abgelehnt. Hiergegen wandten sich die Kläger.
Die Waffenbehörden der jeweils beklagten Landkreise und einer kreisfreien Stadt hatten auf der Grundlage des § 5 Abs. 2 Nr. 3 b) und c) WaffG die waffenrechtliche Zuverlässigkeit der Kläger im Wesentlichen wegen ihrer Mitgliedschaft im AfD-Landesverband Thüringen verneint. Nach diesen Vorschriften besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel solche Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren Mitglied einer Vereinigung waren, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtete Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat (Buchstabe b) oder aber eine solche Vereinigung unterstützt haben (Buchstabe c). Die Waffenbehörden vertreten die Auffassung, dass die Voraussetzungen dieser Vorschriften erfüllt seien. Ausweislich der ihnen vorliegenden Auskünfte des Amtes für Verfassungsschutz beim Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales (im Folgenden AfV) sei der AfD-Landesverband Thüringen eine erwiesen rechtsextremistische Bestrebung, die gegenüber den elementaren Grundsätzen der Verfassung nach außen eine kämpferisch-aggressive Haltung einnehme. Demgemäß lehnten die Waffenbehörden in einem Fall (1 K 443/24 Ge) die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis ab, während sie in den übrigen Fällen bereits erteilte waffenrechtliche Erlaubnisse widerriefen. Hiergegen wandten sich die Kläger in drei Klageverfahren (1 K 443/24 Ge; 1 K 1085/24 Ge; 1 K 1086/24 Ge) und in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (1 E 2805/25 Ge).
Die Rechtsbehelfe hatten Erfolg. Das Gericht hat festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Nr. 3 b) oder c) WaffG im Falle des AfD-Landesverbands Thüringen bislang noch nicht tragfähig nachgewiesen worden seien. In diesem Zusammenhang bedurfte die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, ob der AfD-Landesverband Thüringen in seiner Gesamtheit nachweislich Positionen vertritt, die mit der verfassungsmäßigen Ordnung nicht in Übereinstimmung stehen, keiner Entscheidung. Denn unabhängig davon stehe nicht mit der erforderlichen Sicherheit fest, dass sich der AfD-Landesverband Thüringen ferner gegen die verfassungsmäßige Ordnung „richte“, das heißt, nach außen eine „kämpferisch-aggressive Haltung“ gegenüber den elementaren Grundsätzen der Verfassung einnehme.
Die Kammer ist in den Verfahren zu der Einschätzung gelangt, dass mit der pauschalen regelmäßigen Verneinung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit sämtlicher Mitglieder einer Partei allein wegen ihrer Parteizugehörigkeit ein erheblicher (mittelbarer) Eingriff in die verfassungsmäßig garantierte Chancengleichheit der Parteien erfolgt, ohne dass bislang das dazu allein berufene Bundesverfassungsgericht (Art. 21 Abs. 4 GG) über die Verfassungswidrigkeit der Partei eine Entscheidung getroffen hat. Zwar sei § 5 Abs. 2 Nr. 3 b) oder c) WaffG angesichts der Bedeutung der durch das Waffenrecht geschützten Rechtsgüter (Art. 2 Abs. 2 GG) auch auf durch das Bundesverfassungsgericht noch nicht verbotene Parteien grundsätzlich anwendbar. Die Voraussetzungen der Vorschrift seien aber mit Blick auf die hohe verfassungsrechtliche Bedeutung der von Art. 21 GG geschützten Mitwirkung der Parteien an der politischen Willensbildung sowie das Gewicht des mit der Anwendung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG auf Parteien verbundenen (mittelbaren) Eingriffs einschränkend auszulegen. Von einer „kämpferisch-aggressiven Haltung“ im Sinne des Waffenrechts könne nur ausgegangen werden, wenn die der Partei zuzurechnenden Handlungen und Äußerungen nach ihrem jeweiligen Inhalt und ihrer Häufigkeit erkennbar auf rechtsgutgefährdende Wirkungen hin angelegt sind, das heißt, den Übergang zu Aggression oder Rechtsbruch erreichen, wie etwa in Form von Appellen oder Emotionalisierungen, die über eine Überzeugungsbildung hinausgehen und bei den Parteimitgliedern eine entsprechende Handlungsbereitschaft auslösen, Hemmschwellen herabsetzen oder Dritte unmittelbar einschüchtern sollen.
Diese Voraussetzungen für die Annahme einer kämpferisch-aggressiven Haltung konnte die Kammer im Falle des AfD-Landesverbands Thüringen nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen. Die vom AfV in einem Vermerk insoweit zusammengestellten 37 Äußerungen von Funktionären des Landesverbands seien aus einem Zeitraum von rund neun Jahren zusammengetragen worden, was bei einer Partei mit der landespolitischen Bedeutung des AfD-Landesverbands Thüringen, deren Vertreter sich nahezu täglich in einer Vielzahl von Wortbeiträgen zu politischen Themen äußerten, nicht die erforderliche repräsentative und qualitative Aussagefähigkeit erreiche. Das gelte umso mehr, als die Zitate insgesamt bei Beachtung der zum Grundrecht der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG entwickelten Grundsätzen sowohl in ihrer Auslegung durch das AfV als auch in ihrer inhaltlichen Ausrichtung und Qualität stark heterogen ausfielen und der Kammer kein für die Prüfung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG hinreichend aussagekräftiges Bild vermittelten.
Die Entscheidungen sind noch nicht rechtskräftig. Das Gericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, da die aufgeworfenen Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Auslegung des Tatbestandsmerkmals „gerichtet“ (§ 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG [n.F.]) im Lichte des Art. 21 GG noch nicht abschließend obergerichtlich geklärt und über den Einzelfall hinaus für eine Vielzahl an Fällen von Relevanz sind.
In dem entschiedenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung des Beschlusses die Beschwerde zum Thüringer Oberverwaltungsgericht möglich.
Bernd Amelung
Pressesprecher des Verwaltungsgerichts Gera