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Entscheidungen

Wichtiger Hinweis:

An dieser Stelle werden aktuelle Entscheidungen des Verwaltungsgericht Gera in anonymisierter, im Übrigen aber ungekürzter Form veröffentlicht. Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet.

Die Benutzung der Texte für den privaten Gebrauch ist frei. Jede Form der kommerziellen Nutzung bedarf der Zustimmung des Gerichts.

Anonymisierte Abschriften weiterer Entscheidungen des Gerichts können über dessen Kontaktdaten gegen eine Gebühr von 15 Euro je Entscheidung (siehe Nr. 5 des Gebührenverzeichnisses zum Thüringer Justizkostengesetz) beantragt werden.

 

Aktuelle Entscheidungen

  • Wasserrecht


    5 K 1452/22 Ge, Urteil vom

    1. Eine wasserrechtliche Anordnung, welche die Unterhaltungslast für ein oberirdisches Gewässer auf einen Privaten überträgt, muss derart bestimmt sein, dass der Adressat jederzeit weiß, auf welchen konkreten räumlichen Bereich sich die Übertragung bezieht. Die Angabe „bis zur Stauwurzel“ ist nicht hinreichend genau. 2. Bei der Übertragung der Unterhaltungslast für ein oberirdisches Gewässer vom Land auf einen Privaten muss die Wasserbehörde das ihr eingeräumte Ermessen in gesetzmäßiger Weise ausüben. Auf Ermessenserwägungen kann nicht nach den Grundsätzen des sogenannten intendierten Ermessens verzichtet werden. 3. Zur Herstellung der Durchgängigkeit eines Fließgewässers und zum Schutz der Fischart Aal darf die Wasserbehörde nachträglich anordnen, dass bei Absperrungen von Wassertriebwerken und Wasserturbinen die Gitterabstände einen lichten Abstand von höchstens 10 mm einhalten.   zur Detailseite

  • Asylrecht


    6 K 488/24 Ge, Urteil vom

    1. Bei den Ivorerinnen (junge Frauen und Mädchen, Kleinkinder), die von einer Genitalverstümmelung bedroht sind und die sich dagegen wehren, kann von einer „sozialen Gruppe“ im Sinn des § 3 Abs. 1 AsylG bzw. des Art. 2 Buchst. d) Richtlinie 2011/95/EU gesprochen werden (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 16. Januar 2024 - C-621/22). Das gilt jedenfalls in Bezug auf Ivorerinnen muslimischen Glaubens, da diese Praxis in muslimisch geprägten Ethnien in einigen Landesteilen der Côte d’Ivoire verbreitet ist. 2. Die weibliche Genitalverstümmelung junger Mädchen in der Elfenbeinküste unterfällt grundsätzlich dem Begriff der Verfolgung im Sinn des § 3 Abs. 1, § 3a AsylG. 3. Es darf angenommen werden, dass der ivorische Staat - jedenfalls hat das für die Großstadt Bouaké zu gelten - willens und auch in der Lage ist, junge Mädchen und Frauen vor Genitalverstümmelungen zu schützen, sofern sich deren Eltern ebenfalls dagegen wenden. Ferner tragen staatliche und gesellschaftliche Organisationen und Einrichtungen zu diesem Schutz bei.   zur Detailseite

  • Subventionen, Anpassungshilfen, Stilllegungsprämien


    5 K 654/23 Ge, Urteil vom

    Eine ambulante Pflegeeinrichtung im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 3 PflBG liegt nicht erst dann vor, wenn sie (kumulativ) sowohl nach dem SGB XI als auch nach dem SGB V zugelassen ist; ausreichend ist vielmehr eine (alternative) Zulassung nach dem SGB XI oder dem SGB V (in Übereinstimmung mit: VG Gelsenkirchen, Urt. v. 15.2.2023 – 7 K 4532/20). Die für die Berechnung des Umlagebetrages bei ambulanten Pflegeeinrichtungen in § 12 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 PflAFinV geregelte Nichtberücksichtigung der Pflegefachkräfte, die Pflegeleistungen nach dem SGB V erbringen, verstößt nicht gegen §§ 33 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 S. 3, 7 Abs. 1 Nr. 3 PflBG (in Abweichung zu: VG Gelsenkirchen Urt. v. 15.2.2023 – 7 K 4532/20).   zur Detailseite

  • Landwirtschaft und Ernährungswirtschaft (ohne Subventionen, Anpassungshilfen, Stilllegungsprämien)


    5 K 828/21 Ge, Urteil vom

    1. Klärschlammkompost darf gemäß § 2 Abs. 7 und 8 AbfKlärV auf landwirtschaftlich genutzten Böden aufgebracht werden. 2. Bei „reinem“ Kompost (Grün-, Biogut) ist - im Unterschied zu Klärschlammkompost - der Anteil des Stickstoffs in unmittelbar pflanzenverfügbarer Form als Ammonium oder Nitrat regelmäßig in erheblich geringerem Maße vorhanden. Reiner Kompost wirkt als Stickstoff-Langzeitdünger. 3. Düngemittel, einschließlich Klärschlammkompost, die einen wesentlichen Gehalt an Sickstoff im Sinn des § 2 Satz 1 Nr. 11 DüV oder einen wesentlichen Gehalt an verfügbarem Stickstoff im Sinn des § 2 Satz 1 Nr. 13 DüV aufweisen, dürfen gemäß § 6 Abs. 8 Satz 1 DüV während der Sperrzeit „Abschluss der Ernte der letzten Hauptfrucht bis zum 31. Januar“ nicht auf Ackerflächen aufgebracht werden. In dieser Zeit ist die Gefahr hoch, dass Ammonium oder Nitrat mangels Aufnahme vor allem durch Getreidepflanzen in das Grundwasser gelangen. 4. Sofern Klärschlammkompost keinen wesentlichen Gehalt an Stickstoff und auch keinen wesentlichen Gehalt an verfügbarem Stickstoff beinhaltet, unterfällt er keiner der in § 6 Abs. 8 DüV genannten Sperrzeiten. 5. § 13 Satz 1 DüngG ist eine Ermächtigungsgrundlage für düngerechtliche Untersagungsanordnungen. Im Hinblick auf die mit derartigen Anordnungen zu schützenden Rechtsgüter der Allgemeinheit (Boden, Wasser, Pflanzen) ist das in § 13 Satz 1 DüngG normiertes Ermessen als sog. intendiertes Ermessen auszulegen. Ausdrücklicher Ermessenserwägungen der Behörde in der jeweiligen Anordnung bedarf es nur, wenn vom Regelfall des Einschreitens ausnahmsweise abgewichen werden soll.   zur Detailseite

  • Waffenrecht


    1 E 564/23 Ge - Beschluss vom

    Leitsätze: 1. Die Verfassungsfeindlichkeit einer Partei im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 b WaffG muss feststehen (Anschluss an OVG LSA, Beschluss vom 24.4.2023 – 3 M 13/23 –, zitiert nach Juris). 2. Einzelfall der Annahme einer nicht ausreichend begründeten Verfassungsfeindlichkeit des Landesverbands einer politischen Partei.   zur Detailseite

  • Ausbaubeitrag


    3 K 415/22 Ge - Urteil vom

    Leitsatz: Bei der Beurteilung, ob die Änderung des beschlossenen Wortlauts einer Satzung noch als Berichtigung anzusehen ist, ist ein strenger Maßstab anzulegen.   zur Detailseite

  • Naturschutzrecht


    5 K 396/21 Ge, Urteil vom

    Der nach der Richtlinie Wolf/Luchs für eine Billigkeitsleistung vorausgesetzte ursächliche Zusammenhang zwischen Wolf/Luchs und Schaden muss als tatsächlich vorhanden oder als mit hoher Wahrscheinlichkeit gegeben nachgewiesen werden. Die „hohe Wahrscheinlichkeit“ eines Wolfsrisses ist gegeben, wenn andere denkbare Möglichkeiten als Ursache des Schadensereignisses vernünftigerweise nicht in Betracht kommen. Um zu gesicherten Ergebnissen zu gelangen, muss der Ursachenzusammenhang unter Berücksichtigung aller Tatsachen und Hilfstatsachen (Indizien) anhand einer fachlichen Einschätzung beurteilt und dann festgestellt oder verneint werden.   zur Detailseite

  • Finanzausgleich


    2 K 572/21 Ge, Urteil vom

    Leitzsätze: 1. Im Rahmen der Aufstellung seines Haushalts kann der Landkreis im Beteiligungsverfahren der Kommunen die kommunalen Haushalte und die Bedarfssituation der Kommunen anhand einer Vielzahl von Kenndaten erfassen. Welche Daten er zugrunde legt, ist in das Ermessen des Landkreises gestellt, soweit sie grundsätzlich geeignet sind. 2. Die Liquiditätskreditbelastung ist nur bedingt als Kriterium geeignet. 3. Die Aufklärungspflichten an den Landkreis dürfen nicht überspannt werden. Sie müssen noch leistbar und praktikabel sein. Die Gemeinden haben entsprechende Darlegungsobliegenheiten. 4. Es ist ausreichend, wenn der Landkreis gegenüber den Gemeinden die Eckdaten des Haushaltsplanes offenlegt und den Kommunen den Entwurf des Haushaltsplanes zukommen lässt. 5. Im Rahmen der Abwägung ist es ausreichend, wenn dem Kreistag eine tabellarische Übersicht der Haushaltssituation jeder einzelnen Gemeinde vorliegt.   zur Detailseite

  • Finanzausgleich


    2 K 61/17 Ge - Urteil vom

    Leitsätze: 1. Eine Kommune kann gerichtlich gegen die nach dem Thüringer Finanzausgleichgesetz zu gewährenden Schlüsselzuweisungen und den Mehrbelastungsausgleich im Wege der Feststellungsklage vorgehen. Die kommunale Verfassungsbeschwerde ist nicht vorrangig. 2. Die Bildung der Finanzausgleichsmasse nach § 3 ThürFAG v. 31. Januar 2013 i. d. F. v. 21. Dezember 2015 verstößt gegen das Verbot kommunizierender Röhren, da bei der Ermittlung des Partnerschaftsgrundsatzes nach § 3 Abs. 2 ThürFAG 2015 auch die Finanzmittel für den Mehrbelastungsausgleich einbezogen und nicht gesondert ermittelt wurden. 3. Bei der Fortschreibung der Bedarfsermittlung hat der Beklagte (Freistaat Thüringen/das Land) die Aufgabenbezogenheit nicht ausreichend in den Blick genommen. 4. Bei der Ermittlung des Mehrbelastungsausgleichs ist die Personalkostenentwicklung zwingend zu berücksichtigen. 5. Es verstößt gegen den Bestimmtheitsgrundsatz, dass die Höhe der Pauschale des Mehrbelastungsausgleichs im ThürFAG 2015 nicht gesetzlich festgelegt wurde.   zur Detailseite

  • Asylrecht


    4 K 639/22 Ge, Urteil vom

    1. Nigeria, Homosexualität, Kultgruppe "Aye" 2. Glaubhaftigkeit gesteigerten Vorbringens.   zur Detailseite

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