Medieninformation
4. Juli 2026
12.03 Uhr
Das Thüringer Oberverwaltungsgericht hat der Beschwerde des Freistaats Thüringen in dem Verfahren 3 EO 283/26 stattgegeben.
Es hat den Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 3. Juli 2026 – 1 E 1187/26 We – aufgehoben und den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Allgemeinverfügung des Freistaats vom 8. Juni 2026 abgelehnt. Die Entscheidung sei fehlerhaft und daher zu ändern.
Das Verwaltungsgericht hatte die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers, eines Kommunalpolitikers, gegen die Allgemeinverfügung wiederhergestellt. Der Antragsteller hatte u.a. vorgetragen, es sei ihm ein besonderes Anliegen, im Rahmen des Demonstrationsgeschehens deeskalierend tätig zu werden, deshalb wolle er sich im Laufe des Tages auch im von der Allgemeinverfügung betroffenen Gebiet aufhalten.
Aktenzeichen 3 EO 283/26
10.45 Uhr
Es ist eine Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 3. Juli 2026 – 1 E 1187/26 We – eingegangen.
Das Verwaltungsgericht hatte die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers, eines Kommunalpolitikers, gegen die Allgemeinverfügung des Freistaats vom 8. Juni 2026 wiederhergestellt. Der Antragsteller hatte u.a. vorgetragen, es sei ihm ein besonderes Anliegen, im Rahmen des Demonstrationsgeschehens deeskalativ tätig zu werden, deshalb wolle er sich im Laufe des Tages auch im von der Allgemeinverfügung betroffenen Gebiet aufhalten.
Aktenzeichen ThürOVG 3 EO 283/26
00.15 Uhr
Der 3. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts hat der Beschwerde der Stadt Erfurt in dem Verfahren 3 EO 282/26 statt gegeben und den Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 2. Juli 2026 – 1 E 1175/26 WE - aufgehoben soweit die Stadt Erfurt ihn angegriffen hatte.
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist das in Ziffer 1.3 der Allgemeinverfügung vom 8. Juni 2026 enthaltene, die Brücke über die BAB 71 zwischen Gottstedt und Bindersleben betreffende Versammlungsverbot im Hinblick auf die vom Antragsteller geplante Versammlung sofort vollziehbar, so der Senat.
Aktenzeichen 3 EO 282/26
3. Juli 2026
21.09 Uhr
Eine Beschwerde der Stadt Erfurt gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 2. Juli 2026 – 1 E 1175/26 We - ist eingegangen.
Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen einen Bescheid der Stadt Erfurt wiederhergestellt mit der Maßgabe, dass die Aufzugsstrecke der Versammlung des Antragstellers vom Sportplatz Frienstedt über Gottstedt, Gottstedter Landstraße nach Bindersleben Flughafenstraße bis zur Kreuzung Flughafenstraße – Binderslebener Landstraße – Orionstraße verlaufen darf.
Die Stadt wendet sich mit ihrer Beschwerde dagegen, dass der Aufzug über die zwischen Gottstedt und Bindersleben führende Brücke über die Bundesautobahn A 71 führen darf.
Aktenzeichen ThürOVG 3 EO 282/26
18.10 Uhr
Das Thüringer Oberverwaltungsgericht hat auf die Beschwerde des Freistaats den Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 1. Juli 2026 – 1 E 1165/26 We – abgeändert und den Antrag des Antragstellers abgelehnt.
Aktenzeichen 3 EO 279/26
11.43 Uhr
Eine Beschwerde des Freistaats gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 1. Juli 2026 - 1 E 1165/26 We - ist eingegangen. Das Verwaltungsgericht hatte die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen die Allgemeinverfügung 8. Juni 2026 wiederhergestellt, soweit das Überführungsbauwerk über die Bundesautobahn 71 an der Gottstedter Landstraße erfasst ist.
Aktenzeichen ThürOVG 3 EO 279/26
Versammlungen im Erfurter Stadtgebiet von Freitag, 3. Juli 2026 bis Sonntag, 5. Juli 2026
Von Freitag, 3. Juli 2026 bis Sonntag, 5. Juli 2026 sind im Stadtgebiet von Erfurt zahlreiche Versammlungen und sonstige Großveranstaltungen geplant.
Es ist derzeit nicht abzusehen, ob und inwieweit beim Thüringer Oberverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang um Rechtsschutz nachgesucht werden wird.
Die Pressestelle des Thüringer Oberverwaltungsgerichts wird über eingehende Verfahren unmittelbar und laufend auf der Internetseite des Gerichts informieren.
Etwaige Entscheidungen werden nach der Anonymisierung umgehend hier veröffentlicht.
Es wird darauf hingewiesen, dass telefonische Anfragen ebenso wie Auskunftsersuchen über E-Mail bei großer Belastung der Pressestelle nicht in der gewohnten zeitlichen Nähe beantwortet werden können.

Herzlich willkommen auf der Internetseite des Thüringer Oberverwaltungsgerichts
Wir freuen uns, dass Sie unsere Internetseite besuchen. Auf den folgenden Seiten finden Sie Informationen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit, den Aufbau und die Geschichte der Thüringer Verwaltungsgerichtbarkeit sowie nützliche Hinweise für einen Besuch des Thüringer Oberverwaltungsgerichts, sei es als Verfahrensbeteiligter oder als Besucher.
Weiterhin finden Sie hier Pressemitteilungen oder Entscheidungen, die von den einzelnen Senaten getroffen wurden. Hilfreiche Angaben finden Sie außerdem unter der Rubrik Service, insbesondere die Formulare für Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe.

Hinweise für Besuchende - Einlasskontrolle
Im Eingangsbereich der Justizgebäude in Thüringen finden - auch zu Ihrer Sicherheit - temporäre Personen- und Gepäckkontrollen statt. Dadurch kann es zu Wartezeiten kommen. Wir bitten Sie hierfür um Verständnis.
Bitte kommen Sie so rechtzeitig, dass Sie trotzdem pünktlich zu Ihrem Termin erscheinen können.
Um den Ablauf der Sicherheitskontrollen zu unterstützen und damit zur Vermeidung von Wartezeiten beizutragen, bringen Sie bitte nur die Gegenstände mit, die Sie im Justizgebäude unbedingt benötigen.
Verboten sind Waffen jeglicher Art, auch Taschenmesser.
Bitte achten Sie darauf, dass Sie insbesondere metallische Gegenstände, die Sie nicht benötigen, nicht mit sich führen. Es ist auch nicht gestattet, Tiere mitzubringen! Ebenfalls bitten wir Sie, Ihre Handys vor Sitzungsbeginn auszuschalten.
Bitte beachten Sie unbedingt die Anweisungen des Personals im Eingangsbereich!

Akteneinsicht
Werden die Prozessakten in Papierform geführt, wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in den Diensträumen des Gerichts oder durch Übersendung der Akten an den beauftragten Rechtsanwalt gewährt. Die Entscheidung zum Ort der Akteneinsicht obliegt dem Gericht.
Die Führung einer elektronischen Verfahrensakte eröffnet und erfordert neue Formen der Akteneinsicht. Mit dem bundeseinheitlichen Akteneinsichtsportal wird dafür an einer zentralen Stelle die Einsichtnahme in elektronisch geführte Verfahrensakten (eAkten) ermöglicht.
Daher werden die Gerichte künftig über das Akteneinsichtsportal elektronische Akten zur Einsicht für die Verfahrensbeteiligten bereitstellen. Das Akteneinsichtsportal stellt dabei Funktionen zur Anzeige und zum Herunterladen von bereitgestellten eAkten oder einzelner Aktenbestandteile zur Verfügung.

Elektronischer Übermittlungsweg
Über E-Mail - auch wenn diese verschlüsselt ist - können keine wirksamen Verfahrensanträge gestellt werden.
Der elektronische Übermittlungsweg per E-Mail dient ausschließlich dazu, nicht formbedürftige Mitteilungen - die keinerlei Rechtswirkung entfalten - zu übersenden. In Rechtssachen können daher auf diesem Wege insbesondere keine Schriftsätze, Mitteilungen oder sonstige Einsendungen zu Verfahren übersandt werden, die anhängig sind oder anhängig gemacht werden sollen, da die Identität des Absenders nicht mit Sicherheit feststeht.
Über das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) können wirksame Verfahrensanträge gestellt werden.
- Allgemeine Informationen sowie aktuelle Mitteilungen zum Elektronischen Rechtsverkehr (ERV) erhalten Sie auf der Seite egvp.de.
- Informationen über eventuelle Störungen in der Justiz finden Sie unter egvp.de.
- Bei Fragen zur Einreichung elektronischer Verwaltungsvorgänge in Rechtssachen, wenden Sie sich bitte an die zuständige/n Ansprechpartner/in des Gerichts. Sie finden den Kontakt unter Informationen zur Behörde.
Wichtige Hinweise:
- Technisch bedingt kann es bei der elektronischen Zustellung von Schriftsätzen über das EGVP zu einer zeitlichen Verzögerung kommen. Diese kann bis zu 30 Minuten betragen!
- In Eilsachen kann es daher geboten sein, sich telefonisch mit dem Gericht in Verbindung zu setzen (03643-2060).
Weitere Einzelheiten veröffentlicht das Thüringer Ministerium für Justiz, Migration und Verbraucherschutz auf seiner Internetseite.
https://justiz.thueringen.de/themen/elektronischerrechtsverkehr/
Warnhinweis
Betrügerische SMS:
Aktuell werden SMS angeblich im Namen eines Gerichts mit einer Rückrufaufforderung versandt.
Sollten Sie eine solche SMS erhalten, wenden Sie sich bitte an die örtlich zuständige Polizeidienststelle. Es handelt sich um einen Betrugsversuch.
Es werden von keiner Justizbehörde SMS versandt.

Pressemitteilungen
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Entscheidungen
Die Entscheidungen des Thüringer Oberverwaltungsgerichts finden Sie in der Rubrik Rechtsprechung unter:

Verhandlungstermine
An dieser Stelle werden die öffentlichen Sitzungen des Thüringer Oberverwaltungsgerichts bekanntgegeben.
Zu den aktuellen Verhandlungsterminen
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