Entscheidungen
An dieser Stelle werden nur aktuelle Entscheidungen des Verwaltungsgericht Weimar von besonderem Interesse in anonymisierter, im Übrigen aber ungekürzter Form veröffentlicht. Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Alle übrigen öffentlichkeitsrelevanten Entscheidungen finden Sie unter der Rubrik "Rechtsprechung" unter Online-Verwaltung Thüringen.
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Aktuelle Entscheidungen
Einstweilige Anordnung, Amt für Verfassungsschutz, Personalaktendaten, informationelle Selbstbestimmung, Disziplinarverfahren, Pressefreiheit, Auskunft
1 E 645/25 We - Beschluss vomDer Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin über folgende Fragen Auskunft zu erteilen: „In welchem Zeitraum lief das Disziplinarverfahren gegen den Beigeladenen?“ „Wie viele Personen wurden im Rahmen des Disziplinarverfahrens gegen den Bei-geladenen vernommen?“ „Gab es weitere Disziplinarverfahren gegen den Beigeladenen während seiner Amtszeit als Präsident des Amtes für Verfassungsschutz?“ Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Bei-geladenen, die dieser selbst trägt, tragen die Antragstellerin zu 7/10 und der An-tragsgegner zu 3/10. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. zur Detailseite
Öffentlichrechtlicher Unterlassungsanspruch des Landesverbands Thüringen der Partei Alternative für Deutschland gegenüber der Stiftung Gedenkstätten Buchenwald und Mittelbau-Dora
8 E 1652/24 We - Beschluss vomDie Antragsgegnerin wird bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache verpflichtet, den Satzteil: „[…] dass er vielleicht den einen oder die andere, die mit der Wahl der AfD liebäugeln, zum Umdenken bewegt – vor allem aber, […]“ auf ihrer Internetseite https://www.buchenwald.de/newsroom/warum-die-stiftung-einen-brief-an-die-waehler-in-thueringen-geschrieben-hat zu löschen und es zu unterlassen, diesen erneut zu veröffentlichen oder zu verbreiten. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Antragsgegnerin ein Ordnungsgeld bis zu 10.000 EUR angedroht. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens werden zu 5/6 dem Antragsteller und zu 1/6 dem Antragsgegner auferlegt. Die Kosten der Beteiligten sind nicht erstattungsfähig. Die Kosten des Verfahrens werden auf 5.000,00 EUR festgesetzt. zur Detailseite
Obdachlosenrecht; Anspruch auf ganztägige Unterbringung; wobei diese auch auf mehrere Gebäude aufgeteilt werden kann
1 E 302/23 We - Beschluss vom1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig, soweit dieser sich in Nordhausen aufhält, für die Zeit bis zum 17. April 2023 eine ganztägige Unterkunft in Nordhausen zur Verfügung zu stellen, die den Maßstäben der Unterbringung von Obdachlosen genügt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. 2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte. 3. Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe insoweit bewilligt, als er die Unterbringung in einem Obdachlosenheim begehrt. Im Übrigen wird der Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt. 4. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt. zur Detailseite

Entscheidungssammlung
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