Entscheidungen
An dieser Stelle werden nur aktuelle Entscheidungen des Verwaltungsgericht Weimar von besonderem Interesse in anonymisierter, im Übrigen aber ungekürzter Form veröffentlicht. Der Text ist amtlich und entspricht demjenigen, den das Gericht auf Anfrage versendet. Alle übrigen öffentlichkeitsrelevanten Entscheidungen finden Sie unter der Rubrik "Rechtsprechung" unter Online-Verwaltung Thüringen.
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Aktuelle Entscheidungen
Eilantrag von ATTAC Deutschland gegen den Auflagenbescheid der Stadt Erfurt vom 30.06.2026 teilweise erfolgreich
1 E 1176/26 We- Beschluss vomDas Verwaltungsgericht hat heute entschieden, dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Auflagenbescheid der Stadt Erfurt vom 30.06.2026 wiederhergestellt wird, soweit in Ziffer 2.1 verfügt wurde, die Kundgebung statt auf dem angemeldeten Versammlungsort „Auffahrt vom IKEA-Parkplatz auf die Eisenacher Straße (K16) Richtung Westen“ auf dem EGA-Parkplatz, Gothaer Straße durchzuführen. Insoweit wurde dem Eilantrag stattgegeben. Abgelehnt wurde hingegen in dem Beschluss des Gerichts der Antrag, soweit er sich auch gegen die Auflage in Ziffer 2.4 richtet, keine Flaschen, Dosen und Trinkgefäße aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material, die als Wurfgeschosse dienen können, bei sich zu führen. zur Detailseite
Eilantrag gegen Änderung der Aufzugsstrecke der Versammlung mit dem Thema „Dörfer bleiben bunt! Erfurts Westen nicht den Nazis Überlassen.“ teilweise erfolgreich; das Mitführen von Flaschen, Dosen und Trinkgefäßen aus zerbrechlichem, splitterndem oder bes
1 E 1175/26 We- Beschluss vomDas Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Auflage in Ziffer 2.1 des Bescheids, mit der die Stadt Erfurt anstatt der angemeldeten Route des Versammlungszuges (von Frienstedt Ortsausgang über die K15 nach Gottstedt [Frienstedter Straße], Kleine Dorfstraße, Gottstedter Landstraße, Flughafenstraße, Orionstraße, Hersfelder Straße, Eisenacher Straße zur Eisenacher Straße/Breite Straße [(Endpunkt]) eine veränderte Aufzugsstrecke festgelegt hat, mit der Maßgabe wiederhergestellt, dass die Aufzugstrecke vom Sportplatz Frienstedt über Gottstedt, Gottstedter Landstraße nach Bindersleben Flughafenstraße bis zur Kreuzung Flughafenstraße - Binderslebener Landstraße - Orionstraße verläuft und insoweit dem Eilantrag teilweise stattgegeben. Abgelehnt wurde hingegen in dem Beschluss des Gerichts der Antrag gegen das Verbot in Ziffer 2.4, Flaschen, Dosen und Trinkgefäße aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material, die als Wurfgeschosse dienen können, bei sich zu führen. zur Detailseite
Eilantrag vom 03.07.2026 gegen die am 29.06.2026 bekannt gemachten Allgemeinverfügung des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 08.06.2026 erfolgreich
1 E 1187/26 We- Beschluss vomDas Verwaltungsgericht hat heute entschieden, dass die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers - eines Mitglieds der Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN im Erfurter Stadtrat - gegen die Allgemeinverfügung vom 8. Juni 2026, mit der für den Zeitraum von Freitag, 03.07.2026, 18:00 Uhr bis Sonntag, 05.07.2026, 22:00 Uhr die Durchführung von Versammlungen und Aufzügen sowie die Teilnahme an solchen Versammlungen und Aufzügen auf der Zufahrtsstrecke zur Messe Erfurt von der Autobahnanschlussstelle Erfurt-Bindersleben (BAB 71) über die Eisenacher Straße (B 7/K 16) und Gothaer Straße sowie auf den BAB 4 und 71 anlässlich des Bundesparteitags der Alternative für Deutschland am 04. und 05.07.2026 in der Messe Erfurt untersagt wurde, wiederhergestellt wird. zur Detailseite
Eilantrag vom 30.06.2026 gegen Ziffer 1.3 der am 29.06.2026 bekannt gemachten Allgemeinverfügung des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 08.06.2026 erfolgreich
1 E 1165/26 We- Beschluss vomDas Verwaltungsgericht hat heute entschieden, dass die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Allgemeinverfügung vom 8. Juni 2026 wiederhergestellt wird, soweit das Überführungsbauwerk über die Bundesautobahn 71 an der Gottstedter Landstraße erfasst ist. zur Detailseite
Eilantrag gegen eine am 12.04.2026 geplante Mahnwache in der Gedenkstätte Buchenwald erfolglos
1 E 567/26 We- Beschluss vomEilantrag erfolglos - Untersagung einer für den 12.04.2026 angemeldeten Mahnwache an der Gedenkstätte Buchenwald und Festsetzung des Theaterplatzes in Weimar als Ausweichfläche rechtmäßig. zur Detailseite
Verwendung des Wortes „regelmäßig“ im Anforderungsprofil einer Stellenausschreibung
1 E 3473/25 We- Beschluss vomSofern verschiedene Auslegungsmöglichkeiten eines in einer Ausschreibung verwendeten Begriffs denkbar sind und vertretbar angenommen werden können, kann es sich bei dem Merkmal von vornherein nicht um ein konstitutives handeln. zur Detailseite
Öffentlichrechtlicher Unterlassungsanspruch des Landesverbands Thüringen der Partei Alternative für Deutschland gegenüber der Stiftung Gedenkstätten Buchenwald und Mittelbau-Dora
8 E 1652/24 We - Beschluss vomDie Antragsgegnerin wird bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache verpflichtet, den Satzteil: „[…] dass er vielleicht den einen oder die andere, die mit der Wahl der AfD liebäugeln, zum Umdenken bewegt – vor allem aber, […]“ auf ihrer Internetseite https://www.buchenwald.de/newsroom/warum-die-stiftung-einen-brief-an-die-waehler-in-thueringen-geschrieben-hat zu löschen und es zu unterlassen, diesen erneut zu veröffentlichen oder zu verbreiten. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Antragsgegnerin ein Ordnungsgeld bis zu 10.000 EUR angedroht. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens werden zu 5/6 dem Antragsteller und zu 1/6 dem Antragsgegner auferlegt. Die Kosten der Beteiligten sind nicht erstattungsfähig. Die Kosten des Verfahrens werden auf 5.000,00 EUR festgesetzt. zur Detailseite
Obdachlosenrecht; Anspruch auf ganztägige Unterbringung; wobei diese auch auf mehrere Gebäude aufgeteilt werden kann
1 E 302/23 We - Beschluss vom1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig, soweit dieser sich in Nordhausen aufhält, für die Zeit bis zum 17. April 2023 eine ganztägige Unterkunft in Nordhausen zur Verfügung zu stellen, die den Maßstäben der Unterbringung von Obdachlosen genügt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. 2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte. 3. Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe insoweit bewilligt, als er die Unterbringung in einem Obdachlosenheim begehrt. Im Übrigen wird der Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt. 4. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt. zur Detailseite

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