
Prozess- und Verfahrenskostenhilfe
Fehlen einer Partei die finanziellen Mittel zur Durchführung eines Verfahrens oder Verteidigung der gegnerischen Rechtsposition, so kann der Partei auf deren Antrag beim Vorliegen der Voraussetzungen Prozesskostenhilfe nach § 166 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) iVm §114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) durch das Gericht gewährt werden. Zu beachten ist, dass die Prozesskostenhilfe im Falle des Unterliegens in einem Rechtsstreit nicht die Kosten der Gegenseite umfasst.
Dem Antrag muss eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem hierfür vorgesehenen amtlichen Vordruck sowie Belege beigefügt werden.
Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Hinweisblatt zum Formular über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie auf eine Broschüre des Bundesministeriums der Justiz verwiesen.
Broschüre zur Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe
Antrag auf Festsetzung der Vergütung des beigeordneten Rechtsanwaltes (HKR 120a)