Dies hat der 3. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts jetzt entschieden und damit eine Be-schwerde gegen eine erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsge-richts Weimar zurückgewiesen.
Eine Besucherin hatte einen Antrag in einem gerichtlichen Eilverfahren gestellt mit dem Ziel, die Gedenkstätte zu verpflich-ten, ihr den Zutritt mit einer Kufiya zu gestatten.
Ihre Absicht war es, sichtbar gegen die Unterstützung der gegenwärtigen israelischen Politik Stellung zu beziehen. Das Verwaltungsgericht hatte den Antrag unter Hinweis auf die Hausordnung der Gedenkstätte abgelehnt.
Der Senat führt in seiner Beschwerdeentscheidung aus: "Angesichts des Umstandes, dass der Antragstellerin der Zutritt zur Gedenkstätte nur be-schränkt auf das Tragen eines bestimmten Bekleidungsstücks verwehrt wird, überwiegt hier das Interesse der Antragsgegnerin an der Sicherstellung des Stiftungszwecks das grundsätzlich nach Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Inte-resse der Antragstellerin an ihrer Meinungsäußerungsfreiheit. Die Antragstel-lerin führt selbst aus, dass sie mit dem Tragen der Kufiya eine politische Bot-schaft gegen die ihrer Ansicht nach einseitige Parteinahme der Antragsgeg-nerin für die Politik der israelischen Regierung aussprechen will. Dass daraus gerade auf dem Gelände der Antragsgegnerin eine Gefährdung des Sicher-heitsgefühls vieler Jüdinnen und Juden folgt, steht nicht in Frage.“
Dies müsse, so der Senat, die Antragsgegnerin nicht hinnehmen.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschl. v 18. August 2025, Az. 3 EO 362/25
Vorinstanz: Verwaltungsgericht Weimar, Beschl. v. 14. August 2025, Az. 8 E 3431/25 We
