Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts hat den Antrag am 12.02.2026 abgelehnt und zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Antrag, soweit er zulässig sei, als unbegründet erweise. Den beteiligungsfähigen Antragstellern zu 2 - 8 stehe kein Anordnungsanspruch bzgl. der einstweiligen Untersagung der Fällung von 15 Linden auf dem Marktplatz Arnstadt zu, da sie im Hinblick auf die beabsichtigten Baumfällungen voraussichtlich nicht in ihnen zustehenden subjektiven Rechten verletzt seien. Sie könnten sich zunächst nicht auf Verstöße gegen natur-schutzrechtliche Vorschriften, Vorschriften des Artenschutzes bzw. der Baumschutzsatzung der Stadt Arnstadt berufen, da es sich hierbei nicht um sog. drittschützende Vorschriften, auf die sich der einzelne Bürger berufen könne, handele. Auf denkmalrechtlichen Nachbarschutz könnten sich die Antragsteller ebenfalls nicht berufen, da die Denkmalwürdigkeit ihrer zu einem Denkmalensemble gehörenden Anwesen durch die Baumfällungen voraussichtlich nicht erheblich beeinträchtigt werde. Zwar bedeuteten die Fällungen eine Veränderung gegenüber dem bisherigen Zustand, jedoch enthalte die denkmalschutzrechtliche Erlaubnis vom 24.03.2025 die ausdrückliche Auflage, die Linden auf dem Marktplatz analog durch Ersatzpflanzungen geeig-neter Starkbäume zu ersetzen. Diese Auflage sei nach summarischer Prüfung erforderlich, aber auch ausreichend, um eine erhebliche Beeinträchtigung des Kulturdenkmals Marktplatz und damit auch der Denkmalwürdigkeit der Anwesen der Antragsteller auszuschließen. Das Thüringer Klimagesetz vermittele den Antragstellern keine subjektiven öffentlichen Rechte, die einen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch begründen könnten. Ein öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch folge voraussichtlich auch nicht aus dem Grundrecht Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG i.V.m Art. 20a GG.
Aktenzeichen 7 E 179/26 We. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.